Rechnungswesen aktuell 19.08.2024

KW 34 | 2024

– Steuerfortentwicklungsgesetz: Diese neuen Inhalte bringt das vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesvorhaben, das bislang als 2. Jahressteuergesetz bekannt war
– Mehr Netto vom Brutto: Ohne Warten auf die Umsetzung der Steuerentlastungspläne können Sie und Ihre Mitarbeiter schon jetzt von steuerbegünstigten Extras profitieren
– Tax-Compliance in Ihrem Unternehmen: Im letzten Teil der Serie zeige ich Ihnen, welche konkreten Inhalte Ihre Steuerrichtlinie enthalten sollte
– Altersfreizeit-Rückstellung: Der BFH hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Sie eine Rückstellung für zugesagte Urlaubstage in Ihrer Steuerbilanz ausweisen dürfen

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Regierungspläne: Aus dem „2. Jahressteuergesetz“ wird das „Steuerfortentwicklungsgesetz“ – mit neuen Inhalten
Das Bundeskabinett hat am 24.7.2024 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (kurz: Steuerfortentwicklungsgesetz) beschlossen. Dieses Vorhaben wurde im Referentenentwurf noch als „2. Jahressteuergesetz 2024“ bezeichnet. Geändert hat sich nicht nur der Name. Auch neue Inhalte haben es in den Gesetzesentwurf geschafft. Das sind die Pläne.
Dieses neue EuGH-Urteil schafft endlich Klarheit bei der umsatzsteuerlichen Organschaft
Im deutschen Umsatzsteuerrecht gilt seit langem der Grundsatz, dass die Umsätze zwischen einem Organträger und einer Organgesellschaft als sogenannte Innenumsätze nicht steuerbar sind. Zuletzt hatte der BFH allerdings Zweifel an dieser Auffassung geäußert und darum den EuGH um Klärung gebeten. Dessen Antwort liegt nun vor (Urteil vom 11.7.2024, Az. C-184/23, „FA T II“).
Warten Sie nicht auf die Umsetzung der Steuerentlastungs-Pläne: Für Ihre Arbeitnehmer kann schon ab sofort mehr Netto vom Brutto bleiben
Steigende Preise, anhaltend hohe Inflation. Natürlich ist da die Bezahlung das Thema Nummer eins unter Arbeitnehmern. Doch nicht immer muss es die Gehaltserhöhung sein. Ich stelle Ihnen besondere Zuwendungen vor, die Sie Ihrem Personal teilweise gänzlich steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen können. Gleichzeitig profitieren auch Sie als Arbeitgeber.
Registereintragungen werden zukünftig teurer
Die Gebühren für Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister sollen erhöht werden. Das sieht ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vor. Begründet wird dieser Schritt mit gestiegenen Personal- und Sachkosten bei den zuständigen Gerichten.
Abgabesatz der Künstlersozialversicherung bleibt 2025 unverändert
Über die Künstlersozialversicherung werden selbstständige Künstler sowie Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Beauftragen Sie diesen Personenkreis, müssen Sie eine Abgabe an die Künstlersozialkasse zahlen. Der Satz liegt für 2025 unverändert bei 5 %.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz wirft Fragen zum Begriff der Betriebsstätte auf
Das Reisekostenrecht in seiner aktuellen Form gilt bereits seit dem Jahr 2014. Mit diesem wurde u. a. der Begriff der Arbeitsstätte neu definiert. Seit mehr als 10 Jahren ist für Arbeitnehmer der Ort der ersten Tätigkeitsstätte (§ 9 EStG) entscheidend, insbesondere für die Berechnung von Fahrt- und Reisekosten.
Wie ist die Verwertung eines sicherungsübereigneten Wirtschaftsguts korrekt abzuwickeln?
FRAGE: Zum weiteren Ausbau meines Betriebs habe ich Anfang 2023 ein neues Fahrzeug gekauft. Das Geld, das ich seitdem in monatlichen Raten zuzüglich Zinsen zurückgezahlt habe, hat mir ein befreundeter Unternehmer geliehen. Wir haben zudem einen schriftlichen Sicherungsübereignungsvertrag geschlossen, der den Übergang am Eigentum des Pkw vorsieht. Geregelt ist, dass der Darlehensgeber den Wagen anschließend weiterverkauft und dementsprechend eine mögliche Restschuld bzw. Forderung meinerseits berechnet wird. Seit Mitte 2024 ist meine wirtschaftliche Situation leider deutlich schlechter geworden. Mir droht nicht die Insolvenz, aber auf jeden Fall die Übereignung des Fahrzeugs. Was muss ich beachten, um die Angelegenheit zumindest buchhalterisch und aus Steuersicht sauber abzubilden?
Welches Datum geben wir als Leistungsdatum an?
FRAGE: Bislang geben wir auf unseren Rechnungen kein Leistungsdatum an. Vielmehr ist es so, dass nur ein Rechnungsdatum vermerkt ist. Jetzt hat sich ein Kunde gemeldet und gesagt, dass er diese Rechnung nicht akzeptieren kann, da er ansonsten Ärger mit dem Betriebsprüfer bekommt. Es fehle das konkrete Leistungsdatum. Allerdings entspricht dieses Datum dem Rechnungsdatum. Müssen wir etwas ändern?
Haben Sie einen Bilanzposten falsch bewertet? In diesem Fall droht Ihnen die Nichtigkeit Ihres Jahresabschlusses!
Als Profi im Steuer- und Rechnungswesen wissen Sie, dass die Bewertung ein wesentlicher Teil der Jahresabschlusserstellung ist. Nahezu alle Bilanzposten der Aktiv- und Passivseite müssen gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus Steuer- und Handelsrecht korrekt dargestellt werden. Doch was passiert, wenn Ihnen ein Bewertungsfehler unterlaufen ist? Die Antwort gibt das Landesgericht München (Urteil vom 25.8.2023, Az. HK O 4013/22).
BFH widerspricht der Finanzverwaltung: Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, dürfen Sie eine Rückstellung für Altersfreizeit gewinnmindernd bilanzieren
Früher in den wohlverdienten Ruhestand gehen – ohne Einbußen. Das ist nicht nur der Traum vieler Arbeitnehmer, sondern in zahlreichen Unternehmen auch schon Realität. Dazu werden Vereinbarungen über zusätzliche Urlaubstage getroffen. Doch dürfen Sie dafür eine Rückstellung bilden? Nein, sagte bislang die Finanzverwaltung. Doch, hat nun der BFH geurteilt. Lesen Sie hier, worauf es dabei ankommt.

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