Der EuGH hat sich klar positioniert und damit schlussendlich die bestehenden Zweifel des BFH aus der Welt geschafft. Demnach urteilten die Richter, dass gegen Entgelt erbrachte Leistungen innerhalb einer Organschaft nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Zudem greift die Nichtsteuerbarkeit auch dann, wenn der Empfänger der Leistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Damit besteht Rechtssicherheit dahingehend, dass auf sogenannte Innenumsätze keine Umsatzsteuer – auch nicht in nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Branchen wie etwa Ärzte, Banken, Versicherungen – anfällt.
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Dieses neue EuGH-Urteil schafft endlich Klarheit bei der umsatzsteuerlichen Organschaft
Im deutschen Umsatzsteuerrecht gilt seit langem der Grundsatz, dass die Umsätze zwischen einem Organträger und einer Organgesellschaft als sogenannte Innenumsätze nicht steuerbar sind. Zuletzt hatte der BFH allerdings Zweifel an dieser Auffassung geäußert und darum den EuGH um Klärung gebeten. Dessen Antwort liegt nun vor (Urteil vom 11.7.2024, Az. C-184/23, „FA T II“).