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Wann Ihr Betriebsprüfer die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen nur anerkennt

Der Vorsteuerabzug ist einer der wichtigsten Prüfungsaufgriffe Ihres Finanzamts. Dies gilt im besonderen Maße, wenn es sich um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Haben Sie nämlich das Wirtschaftsgut nicht bei seiner Anschaffung oder Herstellung Ihrem Betriebsvermögen zugeordnet, besteht kein Recht auf den Vorsteuerabzug. So weisen Sie Ihre Zuordnungsentscheidung rechtssicher nach.

Jörg Wilde

24.06.2024 · 2 Min Lesezeit

Sie müssen das Wirtschaftsgut mindestens zu 10 % betrieblich nutzen

Sie können die Zuordnungsentscheidung zu Gunsten Ihres Unternehmens nur treffen, wenn Sie das Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % betrieblich nutzen. Ist die betriebliche Nutzung geringer, ist eine Zuordnung zu Ihrem Betriebsvermögen weder umsatzsteuerlich noch ertragsteuerlich möglich. Hier greift das Zuordnungsverbot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist für Sie nicht möglich.

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