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Wann Ihr Betriebsprüfer die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen nur anerkennt
Der Vorsteuerabzug ist einer der wichtigsten Prüfungsaufgriffe Ihres Finanzamts. Dies gilt im besonderen Maße, wenn es sich um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Haben Sie nämlich das Wirtschaftsgut nicht bei seiner Anschaffung oder Herstellung Ihrem Betriebsvermögen zugeordnet, besteht kein Recht auf den Vorsteuerabzug. So weisen Sie Ihre Zuordnungsentscheidung rechtssicher nach.
Jörg Wilde
24.06.2024
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2 Min Lesezeit
Sie müssen das Wirtschaftsgut mindestens zu 10 % betrieblich nutzen
Sie können die Zuordnungsentscheidung zu Gunsten Ihres Unternehmens nur treffen, wenn Sie das Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % betrieblich nutzen. Ist die betriebliche Nutzung geringer, ist eine Zuordnung zu Ihrem Betriebsvermögen weder umsatzsteuerlich noch ertragsteuerlich möglich. Hier greift das Zuordnungsverbot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist für Sie nicht möglich.
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