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Wie dem Staat durch Steuerbetrug Schaden in Millionenhöhe entsteht und was die neuen, kürzeren Aufzeichnungspflichten damit zu tun haben

Die Cum-Ex-Geschäfte waren lange Zeit in aller Munde. Zu besonderer Bekanntheit gelangten sie, als sich Bundeskanzler Olaf Scholz vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss auf Erinnerungslücken aus seiner Zeit als Finanzminister berief. Die juristische Aufarbeitung dieses Skandals dauert an. Neu im Fokus stehen nun die Cum-Cum-Geschäfte, ein Steuersparmodell, mit denen die Beteiligten den Fiskus ebenfalls um viele Milliarden erleichterten. Worum es bei Cum-Cum geht und warum die verkürzten Aufzeichnungspflichten laut Bürokratieentlastungsgesetz für Steuerbetrugsmodelle auch in der USt ein Problem sein können, erfahren Sie in diesem Artikel.

Ann-Christin Hütte

11.11.2024 · 2 Min Lesezeit

Karussellgeschäfte sind Betrugsmodelle bei der Umsatzsteuer, bei denen Vorsteuerbeträge zu Unrecht geltend gemacht oder/und Umsätze nicht versteuert werden – dagegen wird bei Cum-Cum-Geschäften Kapitalertragsteuer in unzulässiger Weise indirekt an den Anteilseigner einer Aktie durch das Finanzamt erstattet. Wenn Sie Aktien an einem deutschen Unternehmen besitzen, müssen Sie auf die ausgezahlte Dividende Kapitalertragsteuer zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob es seinen Sitz im Inland oder Ausland hat. Als inländische Anteilseigner können Sie sich die Kapitalertragsteuer im Rahmen der Steuerveranlagung erstatten bzw. auf die Steuerschuld anrechnen lassen. Sind Sie nicht selbst, sondern über Ihr Unternehmen – eine inländische Kapitalgesellschaft – Anteilseigner, sind die Beteiligungserträge sogar grundsätzlich zu 95 % steuerfrei.

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