Im Streitfall stellte der Arbeitgeber einen Dienstwagen, den der Kläger auch zu privaten Zwecken nutzen durfte. Allerdings machte er in seiner Steuererklärung Werbungskosten für beruflich veranlasste Fahrten geltend, die er mit seinem Privatfahrzeug durchführte. Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, der Dienstwagen reiche für solche Fahrten aus. Das Finanzgericht urteilte dagegen, dass ein Abzug (und damit auch eine steuerfreie Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber) möglich sei, wenn der Nachweis der tatsächlichen beruflichen Nutzung des privaten Fahrzeugs erfolge. Dieser könne beispielsweise über Fahrtenbücher oder Tankbelege geführt werden. Die BFH-Revision wird zeigen, ob dieses Urteil Bestand hat.
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Was für die berufliche Nutzung von privaten Fahrzeugen gilt, wenn Sie einen Dienstwagen zur Verfügung stellen
Eigentlich eine klare Angelegenheit: Sie stellen Ihren Mitarbeitern einen Firmenwagen zur Verfügung, damit diese ihn für berufliche Fahrten nutzen. Dürfen Sie in einem solchen Fall Fahrtkosten erstatten, wenn statt des Dienstwagens der private PKW für berufliche Fahrten verwendet wird? Das niedersächsische Finanzgericht hält das für zulässig, doch die Entscheidung liegt aktuell zur Revision beim BFH (Az. VI R 30/24).