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Warum Ihnen bei Pensionszusagen ab 60 Gefahr droht

Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer sind steuerlich stets ein sensibles Thema. Besonders kritisch wird es, wenn die Zusage erst in einem höheren Alter erteilt wird. Ein aktuelles Urteil des FG Münster vom 1.7.2026 (Az. 10 K 2553/24 K,G,F) zeigt, wie hoch die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ist.

Timm Haase

24.09.2026 · 1 Min Lesezeit

Eine GmbH hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer und dessen ebenfalls beteiligter Ehefrau im Jahr 2020 identische Pensionszusagen erteilt. Die beiden waren zu diesem Zeitpunkt bereits 62 bzw. 63 Jahre alt. Die Versorgungsleistungen sollten mit Vollendung des 70. Lebensjahres beginnen. Das Finanzamt erkannte die Zusagen jedoch nicht an und behandelte sie vollständig als vGA. Dieser Auffassung schlossen sich die Finanzrichter an. Sie führten an, dass ein ordentlicher Geschäftsführer Menschen in diesem Alter in der Regel keine Zusage mehr erteilen würde. Gleichzeitig sei das Erdienen beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer innerhalb von 10 Jahren nicht mehr möglich. Relevant für Sie: Die Richter ließen nicht gelten, dass aufgrund der länger werdenden Lebensarbeitszeit die Zusage auch im höheren Alter noch erdient werden könne.

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