In seiner Einkommensteuererklärung 2020 erfasst er die Corona-Soforthilfe in Höhe von 10.527 € als Betriebseinnahme bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Gegen den Steuerbescheid legte er allerdings Einspruch ein, da er zwischenzeitlich mit der Rückforderung der bewilligten Beträge in Höhe von 9.750 € rechnete. Er argumentierte, dass es sich in Höhe des zurückzuzahlenden Betrags um eine nicht als Betriebseinnahme zu erfassende Darlehensgewährung handeln würde.
Die BFH-Richter entschieden, dass die Corona-Soforthilfe in voller Höhe, also mit 10.527 €, als Betriebseinnahme zu erfassen sei. Die beantragte Minderung auf 1.284,65 € (10.527 € ./. 9.242,35 €) sei unzulässig. Im vorliegenden Fall wird die Corona-Hilfe auf den Tag der Auszahlung rückwirkend widerrufen (Ex-tunc-Wirkung). Da der Unternehmer seinen Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, liegt in dieser Rückabwicklung kein rückwirkendes Ereignis vor.