Tax-News

Wann sind Corona-Hilfen zu versteuern, wenn sie zurückzuzahlen sind

Ein Unternehmer aus Niedersachsen erzielt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Er ermittelte seinen Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung und beantragte die Gewährung der „Niedersachsen-​Soforthilfe Corona“ (Corona-​Soforthilfe) für die Monate April, Mai und Juni 2020. Die beantragte Corona-​Soforthilfe wurde ihm in Höhe von insgesamt 10.527 € ausgezahlt.

Markus Kahr

09.03.2026 · 1 Min Lesezeit

In seiner Einkommensteuererklärung 2020 erfasst er die Corona-​Soforthilfe in Höhe von 10.527 € als Betriebseinnahme bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Gegen den Steuerbescheid legte er allerdings Einspruch ein, da er zwischenzeitlich mit der Rückforderung der bewilligten Beträge in Höhe von 9.750 € rechnete. Er argumentierte, dass es sich in Höhe des zurückzuzahlenden Betrags um eine nicht als Betriebseinnahme zu erfassende Darlehensgewährung handeln würde.

Die BFH-Richter entschieden, dass die Corona-​Soforthilfe in voller Höhe, also mit 10.527 €, als Betriebseinnahme zu erfassen sei. Die beantragte Minderung auf 1.284,65 € (10.527 € ./. 9.242,35 €) sei unzulässig. Im vorliegenden Fall wird die Corona-Hilfe auf den Tag der Auszahlung rückwirkend widerrufen (Ex-​tunc-​Wirkung). Da der Unternehmer seinen Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, liegt in dieser Rückabwicklung kein rückwirkendes Ereignis vor.

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!