Leserfrage

Wann fließt der Gewinn bei einem inkongruenten Gesellschafterbeschluss tatsächlich zu?

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Timm Haase

15.05.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage: Ich bin Geschäftsführer einer GmbH. Neben mir (Mehrheitsgesellschafter) ist noch ein Minderheitsgesellschafter beteiligt. Nach Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2024 geht es nun um die Ausgestaltung des Gesellschafterbeschlusses. Der Minderheitsgesellschafter möchte seinen Anteil ausgezahlt bekommen, ich möchte dagegen eine Einstellung meines Anteils in die Gewinnrücklage. Ist beides zugleich möglich?

Antwort: Grundsätzlich dürfen Sie über die Gewinnverwendung frei entscheiden. Die Herausforderung bei inkongruenten Gesellschafterbeschlüssen ist, dass diese auch steuerlich anerkannt werden. Das Hauptproblem ist oftmals, dass trotz Einstellung des anteiligen Gewinns in die Rücklage ein Zufluss beim Gesellschafter unterstellt wird. Das Ergebnis: Der Gesellschafter hat Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu versteuern, die ihm aber tatsächlich nicht zugeflossen sind.

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