In erster Linie erfolgt die Umbenennung zur Klarstellung, dass unter der Vorschrift alle Außenprüfungen und nicht nur Betriebsprüfungen erfasst werden. Neben dieser tatsächlich eher kosmetischen Namensänderung enthält die geplante Außenprüfungsordnung (ApO) aber auch Änderungen, die sich insbesondere auf die Beschleunigung von Prüfungshandlungen richten.
So wird etwa in § 2 ApO der Grundsatz der risikoorientierten Prüfung und der angestrebten Zeitnähe erstmalig hervorgehoben. Einen Anspruch daraus können Sie als Steuerpflichtiger allerdings nicht ableiten.