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Diese Änderungen müssen Sie ab sofort an der Bilanzierung Ihrer Vorruhestandsrückstellung vornehmen

Vorruhestandsmodelle erfreuen sich insbesondere bei älteren Mitarbeitern großer Beliebtheit. Doch ein aktuelles BFH-Urteil vom 5.2.2026 (Az. IV R 11/24, veröffentlicht am 2.4.2026) verleiht dem Grundsatz „früher schon an später denken“ eine noch größere Bedeutung. Ich zeige Ihnen, welche konkreten Auswirkungen das vorliegende Urteil auf Ihre Rückstellungs-Bilanzierung hat.

Timm Haase

20.04.2026 · 2 Min Lesezeit

Vorruhestand ist für Sie eine ungewisse Verbindlichkeit

Als Profi im Steuer-, Finanz- und Rechnungswesen wissen Sie, dass Sie Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten dann bilden müssen, wenn eine Verpflichtung bereits im abgelaufenen Wirtschaftsjahr verursacht wurde, ihr Bestehen und/oder ihre Höhe jedoch am Bilanzstichtag noch ungewiss sind (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB und § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).

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