Vorruhestand ist für Sie eine ungewisse Verbindlichkeit
Als Profi im Steuer-, Finanz- und Rechnungswesen wissen Sie, dass Sie Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten dann bilden müssen, wenn eine Verpflichtung bereits im abgelaufenen Wirtschaftsjahr verursacht wurde, ihr Bestehen und/oder ihre Höhe jedoch am Bilanzstichtag noch ungewiss sind (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB und § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).