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Wann Finanzverwaltungen einen Informationsaustausch Ihrer – auch ausländischen – Finanzkonten durchführen

Nicht nur Steuergesetze prägen den Alltag der Buchhaltung für Ihr Unternehmen – auch andere Vorschriften beeinflussen Steuerangelegenheiten. So etwa das Gesetz zum automatischen Austausch von Finanzkonten in Steuersachen – kurz FKAustG. Durch die Vorschrift erhält die nationale Finanzverwaltung Auskünfte von ausländischen Banken über Ihre Konten und Depots. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu aktuell bestätigt: Dieser Austausch verstößt nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundgesetz. Erfahren Sie, welche Daten über Sie ausgetauscht werden könnten und den Hintergrund des BFH-Verfahrens.

Ann-Christin Hütte

13.05.2024 · 2 Min Lesezeit

Durch das FKAustG erhält das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronische Finanzdaten von im Inland ansässigen Personen/Unternehmen über ausländisch geführte Konten und Kontostände. Beteiligt an diesem Verfahren sind diverse EU-Staaten und Drittstaaten, die mit der Finanzverwaltung oder EU entsprechende Vereinbarungen über den Datenaustausch geschlossen haben (z. B. Schweiz). Das BZSt leitet die Daten an die zuständigen Finanzbehörden weiter, die die Daten dann z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung mit der Buchführung abgleichen können. Durch den Datenaustausch soll Steuerhinterziehung aufgedeckt werden können (z. B. bei Einzahlung von Schwarzgeld auf ausländische Konten).

Wann Ihr Finanzamt bisher Daten von inländischen Konten abfragen konnte

Hintergrund ist auch, dass bei Strafverfahren die Finanzbehörden Konteninformationen und -bewegungen von den Banken abfragen können. Für ausländische Konten ist dies mitunter schwieriger, da Banken außerhalb Deutschlands nicht zu einer Mitwirkung verpflichtet sind. Durch den automatisierten Austausch gewinnt das Finanzamt nun mehr Informationen bereits ohne Anlass einer Prüfung oder eines Strafverfahrens.

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