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Wann ein übersehener Betriebsprüfungsbericht Ihren bestandskräftigen Steuerbescheid noch kippen kann

Ist ein Steuerbescheid erst einmal bestandskräftig, wiegen sich viele Unternehmen in Sicherheit. Doch können Sie auf diese Sicherheit vertrauen? Es kommt darauf an, sagt das FG Köln: Übersieht das Finanzamt einen bereits vorliegenden Betriebsprüfungsbericht, darf es den Bescheid später nach § 129 AO ändern – wenn der Fehler als offenbare Unrichtigkeit zu werten ist (Urteil vom 24.2.2026, Az. 11 K 379/22).

Timm Haase

11.08.2026 · 1 Min Lesezeit

Dieser Fall wurde verhandelt

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG. Diese hatte ihre Steuererklärungen beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Bereits beim Eingang der Erklärungen war in der Akte vermerkt, dass bei der Gesellschaft eine Betriebsprüfung durchgeführt werden sollte. Der spätere Betriebsprüfungsbericht wurde der Veranlagungsstelle zur Auswertung und Umsetzung übersandt.

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