Tax-News

Vorsteuerberichtigung: So ermitteln Sie den Berichtigungszeitraum

Wir widmen uns weiter unserer Serie zum Thema Vorsteuerberichtigung. In den letzten beiden Ausgaben haben Sie alle allgemeinen Informationen über den Sinn und Zweck der Vorsteuerberichtigung und einen kurzen Überblick erhalten, welche Sachverhalte betroffen sein könnten. Im 3. Teil der Serie widmen wir uns nun dem Berichtigungszeitraum – wann dieser beginnt und wie Sie ihn richtig ermitteln.

Ann-Christin Hütte

04.05.2026 · 2 Min Lesezeit

Nur wenn sich die Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug relevant waren, im Berichtigungszeitraum ändern, müssen Sie für Wirtschaftsgüter oder Gebäude möglicherweise eine Vorsteuerberichtigung berechnen. Für alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – hierunter fallen beispielsweise Maschinen, Fahrzeuge oder Hardware – gilt generell ein Berichtigungszeitraum von 5 Jahren. Bei Gebäuden (und fest mit dem Gebäude verbundenen Betriebsvorrichtungen) sind es sogar 10 Jahre. Natürlich kann es vorkommen, dass ein Wirtschaftsgut eine kürzere Nutzungsdauer als 5 Jahre hat. Dies kann zum Beispiel bei schnell überholten Elektronikartikeln der Fall sein. Soweit in einem Einzelfall für ein Wirtschaftsgut die Nutzungsdauer weniger als 5 Jahre beträgt, reduziert sich auch Ihr Berichtigungszeitraum. Bei einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG geht der Berichtigungszeitraum übrigens auf den Erwerber über!

Wie Sie den Berichtigungszeitraum ermitteln

Der Berichtigungszeitraum beginnt immer im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung. Der Tag der ersten Verwendung muss nicht zwingend das Kauf- oder Lieferdatum sein. Es ist vielmehr der Tag gemeint, an dem Sie das Wirtschaftsgut/Gebäude tatsächlich erstmalig nutzen.

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