Nur wenn sich die Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug relevant waren, im Berichtigungszeitraum ändern, müssen Sie für Wirtschaftsgüter oder Gebäude möglicherweise eine Vorsteuerberichtigung berechnen. Für alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – hierunter fallen beispielsweise Maschinen, Fahrzeuge oder Hardware – gilt generell ein Berichtigungszeitraum von 5 Jahren. Bei Gebäuden (und fest mit dem Gebäude verbundenen Betriebsvorrichtungen) sind es sogar 10 Jahre. Natürlich kann es vorkommen, dass ein Wirtschaftsgut eine kürzere Nutzungsdauer als 5 Jahre hat. Dies kann zum Beispiel bei schnell überholten Elektronikartikeln der Fall sein. Soweit in einem Einzelfall für ein Wirtschaftsgut die Nutzungsdauer weniger als 5 Jahre beträgt, reduziert sich auch Ihr Berichtigungszeitraum. Bei einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG geht der Berichtigungszeitraum übrigens auf den Erwerber über!
Wie Sie den Berichtigungszeitraum ermitteln
Der Berichtigungszeitraum beginnt immer im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung. Der Tag der ersten Verwendung muss nicht zwingend das Kauf- oder Lieferdatum sein. Es ist vielmehr der Tag gemeint, an dem Sie das Wirtschaftsgut/Gebäude tatsächlich erstmalig nutzen.