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Vorsteuerabzug in Gefahr: Überprüfen Sie jetzt Ihre Gästekartenmodelle
Wenn Sie Gästekarten anbieten oder an einem solchen System teilnehmen, ist das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10.11.2025 (Az. 14 K 2134/23, veröffentlicht am 26.8.2026) für Sie von Bedeutung. Das Gericht hat entschieden, dass eine touristische Gästekarte als Mehrzweck-Gutschein einzustufen sei. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt; das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. V R 3/26 anhängig.
Markus Kahr
05.10.2026
·
1 Min Lesezeit
Unternehmen verkauft Gästekarten und behält 15 % ein
Im Urteilsfall bot eine GmbH Gästekarten an, mit denen Übernachtungsgäste verschiedene touristische Leistungen kostenlos nutzen konnten. Der Gastgeber zahlte für jeden berechtigten Gast einen festen Betrag an die GmbH. Diese behielt mindestens 15 % zur Deckung ihrer Kosten ein und leitete den verbleibenden Betrag entsprechend der tatsächlichen Nutzung an die teilnehmenden Leistungserbringer weiter.
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