Sie können mit Ihren Angehörigen in Leistungsaustausch treten
Grundsätzlich ist ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch mit nahen Angehörigen möglich. Der BFH hat das ausdrücklich bestätigt, allerdings unter einer wichtigen Bedingung: Sie als Leistungsempfänger müssen die bezogene Leistung für Umsätze verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Solange das gegeben ist, erkennt die Rechtsprechung solche Leistungsbeziehungen an.