Warum Sie bei Investitionen bereits beim Kauf an die Vorsteuerberichtigung denken sollten
Als zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer dürfen Sie den Vorsteuerabzug aus Ihren Eingangsrechnungen nur vornehmen, wenn Sie die bezogenen Leistungen für Zwecke verwenden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) unterscheidet grundsätzlich zwischen Leistungen,
- die zum Vorsteuerabzug berechtigen, und
- die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Voraussetzung dafür, dass Sie Vorsteuer abziehen dürfen, ist stets, dass Sie objektiv und nachprüfbar die Absicht haben, die bezogenen Leistungen für solche Zwecke zu verwenden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dies gilt zunächst unabhängig davon, wie Sie die bezogenen Leistungen tatsächlich zukünftig verwenden (Abschn. 15.2c Abs. 12 Umsatzsteuer-Anwendungserlass – UStAE).