Urlaubsgeld: einfach, aber steuer- und beitragspflichtig
Zahlen Sie Ihren Mitarbeitern klassisches Urlaubsgeld, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Urlaubsgeld besteuern Sie mit dem individuellen Lohnsteuersatz und es unterliegt auch der Sozialversicherungspflicht. Der Vorteil für Sie: Sie können das Urlaubsgeld frei gestalten. Es muss nicht an einen bestimmten Verwendungszweck oder an einen Urlaub gekoppelt sein.