Frage: Wir haben von einem Bauunternehmen Eingangsrechnungen erhalten, in denen nicht alle Rechnungspflichtangaben angegeben waren. Leider fehlten die Steuernummer des leistenden Unternehmens, Art und Umfang der erbrachten Leistung, das Ausstellungsdatum und die Rechnungsnummer. Können wir diese Rechnungen jetzt noch berichtigen lassen?
Antwort: Nein, eine zu unbestimmte Leistungsbeschreibung kann Sie den Vorsteuerabzug kosten (Urteil des FG Köln vom 15.11.2025, Az. 9 K 1891/22, veröffentlicht am 27.7.2027). Der Vorsteuerabzug setzt grundsätzlich voraus, dass Sie eine ordnungsgemäße Rechnung besitzen. Die Rechnung muss insbesondere eine eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Fehlen diese Angaben, kann eine spätere Rechnungsberichtigung unter Umständen nicht auf den ursprünglichen Leistungszeitraum zurückwirken.