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Trotz Schonfrist: Vermeiden Sie ein Ordnungsgeld und behalten die Offenlegung Ihres Jahresabschlusses im Blick

Der Jahresabschluss 2023 ist schon lange aufgestellt, die Steuererklärungen eingereicht. Der Abschluss des Jahres 2024 steht Ihnen bevor. Leider gerät dabei die Offenlegung des Vorjahres-Jahresabschlusses oftmals in Vergessenheit. Reißen Sie hier die Fristen, kann es teuer werden. Das Bundesamt der Justiz hat diese nun verlängert. Welche Frist jetzt gilt und worauf Sie achten müssen.

Timm Haase

22.01.2025 · 2 Min Lesezeit

Wann Ihr Unternehmen von der Offenlegungspflicht betroffen ist

Das HGB sieht strenge Offenlegungsvorschriften für alle Kapitalgesellschaften und auch für Personengesellschaften vor, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist (z. B. GmbH & Co. KG oder GmbH & Co. OHG). Nicht zur Offenlegung sind Sie verpflichtet, wenn Sie ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft (z. B. KG, OHG) betreiben.

Ihre Jahresabschlüsse reichen Sie in digitaler Form beim Unternehmensregister (www.publikations-plattform.de) ein. Ihre Daten stehen dann der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung. Kunden, Lieferanten, Banken und Konkurrenten erhalten damit Einblick in Ihre Zahlenwelt.

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