Im Streitfall war ein kaufmännischer Leiter wegen Steuerhinterziehung zugunsten seines Arbeitgebers zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Die hierfür angefallenen Verteidigerkosten wollte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Das FG Niedersachsen gab jedoch dem Steuerpflichtigen recht. Nach Auffassung der Richter bestand ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem strafrechtlichen Vorwurf und der beruflichen Tätigkeit. Die Verteidigerkosten seien deshalb beruflich veranlasst. Das gesetzliche Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG stehe dem nicht entgegen, da es nach Ansicht des Gerichts nicht für Verteidigungskosten im Zusammenhang mit einer Freiheitsstrafe greife.