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So bleiben Ihre Tanzkurse vom 1.1.2025 bis 31.12.2027 umsatzsteuerfrei

In der Vergangenheit gab es zwischen Tanzschulen und dem Fiskus immer wieder Streit über die umsatzsteuerliche Behandlung von Tanzkursen. Doch damit ist es jetzt vorbei. Das sächsische Staatsministerium der Finanzen hat sich mit Schreiben vom 16.2.2026 mit dieser Thematik befasst (Az. 35-S 7179/62/72-2026/6751). Dieses Schreiben habe ich für Sie aufbereitet.

Markus Kahr

13.07.2026 · 1 Min Lesezeit

Für die Steuerfreiheit benötigen Sie diese Bescheinigung

Bieten Sie in Ihrer Tanzschule sowohl für Erwachsene als auch für Jugendliche Kurse für das „Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“ an, so sind diese umsatzsteuerfrei. Sie benötigen allerdings eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, nach der diese Kurse auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Diese Nichtbeanstandungsregelung läuft allerdings am 31.12.2027 aus. Endet die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde bereits vor dem 31.12.2027 – z. B. bei Befristung bis 31.12.2026 – können Sie die Nichtbeanstandungsregelung auch nur bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch nehmen.

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