Der Urteilsfall betrifft einen niederländischen Staatsangehörigen, der in Deutschland wohnt. In der Vergangenheit war er als Berufssoldat beim niederländischen Verteidigungsministerium beschäftigt und ist mittlerweile im Ruhestand. Er bezieht u. a. eine Pension von einem niederländischen Pensionsfonds („Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“). Sein Finanzamt war der Auffassung, dass bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt) die Pension mit dem Besteuerungsanteil (hier 70 %) und nicht lediglich mit dem Ertragsanteil (hier 18 %) zu berücksichtigen sei.
Die Finanzrichter in Düsseldorf bestätigten die Auffassung des Fiskus. Die Pensionszahlungen seien nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen ausschließlich in den Niederlanden steuerbar. Gleichwohl seien diese Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Besteuerung nach deutschem Einkommensteuerrecht zu berücksichtigen. Bei den Zahlungen handele es sich um eine niederländische betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.