Ich habe tatsächlich die Erfahrung gemacht, dass einige Unternehmer davon ausgehen, dass Buchführungspflichten nur die „Großen“ treffen. Genau das kann zum Problem werden! Denn oft entscheidet nicht das Bauchgefühl, sondern ein Blick ins Gesetz darüber, ob aus einfacher Aufzeichnung längst eine echte Buchführungspflicht geworden ist. Wer das zu spät merkt, hat schnell mehr als nur ein formales Problem! Spätestens dann wird aus einer vermeintlichen Formalie schnell ein Thema, das Jahresabschluss, Organisation und Haftungsrisiken gleichermaßen berührt. Ich zeige Ihnen, was es hier zu beachten gibt.
Nicht jedes Unternehmen unterliegt dauerhaft der vollen handelsrechtlichen Buchführungspflicht. § 241a HGB befreit Einzelkaufleute von der Pflicht zur Buchführung und Inventarerstellung, wenn sie an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren