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Sichere Antworten auf Ihre häufigsten Fragen zur E-Rechnung

Sie sind und bleiben ein Dauerbrenner: E‑Rechnungen. Gerade für mittelständische und kleinere Unternehmen bedeutet die Änderung der Abrechnung in ein digitales, vorgeschriebenes Format einige Prozessänderungen. Zudem ergeben sich in der Praxis häufig Fragen, wie die Ablage GoBD‑sicher erfolgt und was es weiter zu beachten gibt. Wir beantworten Ihnen alle aktuellen Fragen dazu möglichst kompakt.

Ann-Christin Hütte

18.05.2026 · 9 Min Lesezeit

Müssen Sie die gesamte E-Mail oder nur den Anhang, sprich die Rechnung, aufbewahren?

Sie müssen unterscheiden: Ist die E-Mail wie ein Geschäftsbrief anzusehen oder fungiert sie als Buchungsbeleg? In diesem Fall müssen Sie die E-Mail in elektronischer Form aufbewahren, ohne dass diese verändert werden kann. Bei wichtigen Zusatzinformationen in der E-Mail, beispielsweise zu Skontomöglichkeiten oder Garantiezusagen, müssen Sie die gesamte E-Mail behalten. Nutzen Sie die E-Mail lediglich als Mittel, um die E-Rechnung im Anhang zu übersenden – quasi als elektronischen Briefumschlag – ohne dass die E-Mail an sich weitere Informationen beinhaltet, brauchen Sie diese nicht unbedingt aufzubewahren. Die GoBD gelten dann nur für den Inhalt der E-Mail und dies wäre dann der Anhang, also die E-Rechnung. Ihnen steht es natürlich frei, auch in diesen Fällen die gesamte E-Mail zu archivieren.

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