Müssen Sie die gesamte E-Mail oder nur den Anhang, sprich die Rechnung, aufbewahren?
Sie müssen unterscheiden: Ist die E-Mail wie ein Geschäftsbrief anzusehen oder fungiert sie als Buchungsbeleg? In diesem Fall müssen Sie die E-Mail in elektronischer Form aufbewahren, ohne dass diese verändert werden kann. Bei wichtigen Zusatzinformationen in der E-Mail, beispielsweise zu Skontomöglichkeiten oder Garantiezusagen, müssen Sie die gesamte E-Mail behalten. Nutzen Sie die E-Mail lediglich als Mittel, um die E-Rechnung im Anhang zu übersenden – quasi als elektronischen Briefumschlag – ohne dass die E-Mail an sich weitere Informationen beinhaltet, brauchen Sie diese nicht unbedingt aufzubewahren. Die GoBD gelten dann nur für den Inhalt der E-Mail und dies wäre dann der Anhang, also die E-Rechnung. Ihnen steht es natürlich frei, auch in diesen Fällen die gesamte E-Mail zu archivieren.