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Schützen Sie als Handwerksunternehmen Ihre Kunden: Den Steuerbonus gibt es nur für Ihre Schlussrechnung

Führen Sie mit Ihrem Unternehmen handwerkliche Tätigkeiten für Ihre Kunden aus, erhalten diese einen Steuerbonus. Damit Sie diesen auch erhalten können, müssen Sie eine Schlussrechnung erteilen. Wie ist die Sache aber, wenn Ihr Kunde Ihre Vorauszahlung selbst aufteilt?

Markus Kahr

21.10.2024 · 1 Min Lesezeit

Kunde ermittelt die Lohnkosten aus der Auftragsbestätigung

Der Urteilsfall betrifft im Jahr 2022 einen Heizungs- und Sanitärbetrieb. Hier sollten eine Heizungsanlage und ein Bad geliefert und montiert werden. Der Kunde unterschrieb in beiden Fällen die Auftragsbetätigung. Der Bauherr schlug dem Unternehmer per E-Mail vor, einen Teil der voraussichtlichen Lohnkosten bereits in 2022 in Rechnung zu stellen, da er die anfallenden Lohnkosten steuerlich geltend machen wolle. Er würde einen Betrag von rund 5.242 €, der nach seiner Berechnung auf die Lohnkosten entfalle, vorab überweisen.

Das angeschriebene Unternehmen reagierte nicht. Dennoch überwies der Kunde den Betrag von 5.242 € Ende des Jahres 2022. Die Arbeiten wurden dann im Jahr 2023 ausgeführt und mit einer Schlussrechnung abgerechnet.

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