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Rückstellungen verbrauchen oder auflösen? Werden Sie vor dem Prüfer tätig!

Beschäftigen Sie sich in Ihrer Bilanz mit dem Thema Rückstellungen, müssen Sie sich früher oder später auch Gedanken über den Verbrauch oder die Auflösung machen. Was hierunter zu verstehen ist, bereitet vielen Unternehmern erfahrungsgemäß regelmäßig Probleme. Hier ist Handlungsbedarf geboten, weil sich spätestens der nächste Betriebsprüfer diese Problematik genau ansehen wird. Ich zeige Ihnen, worauf Sie achten müssen!

Dennis Kusel-Stegen

04.02.2025 · 1 Min Lesezeit

Wie Sie in dieser Sonderausgabe bereits erfahren haben, mindern Sie Ihren Gewinn in dem Jahr, in dem der Grund für die Rückstellung entstanden ist. Als Abschlussersteller ist mir an dieser Stelle eine Problematik aufgefallen, die großes Fehlerpotenzial birgt: Regelmäßig wird sowohl die Rückstellung als auch die endgültige Rechnung direkt in den Aufwand gebucht. Das führt dazu, dass der Aufwand in unterschiedlichen Jahren berücksichtigt wird und somit doppelt in der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten ist.

In diesem Fall wird die Rückstellung verbraucht

Wenn Sie eine Rückstellung für eine bestimmte Verbindlichkeit gebildet haben und nun die Rechnung hierfür erhalten, muss die Rückstellung verbraucht werden. Dies bedeutet, dass Sie den Betrag der Rechnung nicht als Aufwand buchen, sondern diesen direkt auf dem Rückstellungskonto erfassen. Der Verbrauch der Rückstellung ist somit ergebnisneutral.

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