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PV-Anlage: Beantragen Sie im Jahr 2025 die Verlustverrechnung in Ihrem Einkommensteuerbescheid

Haben Sie auf dem Dach Ihres Einfamilienhauses eine PV-Anlage mit einer Leistung von nicht mehr als 30 kWp installiert, so sind Ihre hieraus erzielten Einnahmen nach § 4 Nr. 72 EStG seit dem Jahr 2022 steuerfrei. Trotzdem dürfen Sie Ihre Ausgaben ansetzen und den so erzielten Verlust verrechnen. Dies ist die Auffassung des Finanzgerichts Münster (Beschluss vom 21.10.2024, Az. 1 V 1757/24 E).

Markus Kahr

27.12.2024 · 1 Min Lesezeit

Hausbesitzer erzielt einen Verlust aus dem Betrieb einer PV-Anlage

Der Urteilsfall betrifft einen Immobilienbesitzer, der auf dem Dach seines privaten Einfamilienhauses eine PV-Anlage installiert hat. In seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das Jahr 2022 ermittelte er einen Verlust in Höhe von 1.074,99 €. Dieser Verlust setzt sich aus Kosten für den Steuerberater und Umsatzsteuerbeträge der Jahre 2020 und 2021 zusammen, die im Jahr 2022 gezahlt wurden. Da die Einnahmen steuerfrei sind, wurden diese von ihm nicht angegeben.

Der Fiskus lehnte die Berücksichtigung dieses Verlustes im Einkommensteuerbescheid für 2022 unter Hinweis auf die ab 2022 geltende Steuerbefreiung der Photovoltaikanlage gemäß § 3 Nr. 72 EStG ab.

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