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Neue Bagatellgrenzen für die Einlage eines Arbeitszimmers ins Betriebsvermögen: Das gilt für Ihre Umsatzsteuer
Betrieblich genutzte Anteile eines Grundstücks – wie ein Büro – gehören grundsätzlich nicht zum Privat-, sondern
zum Betriebsvermögen. Das bedeutet, Sie haben Betriebsausgaben sowie Vorsteuerabzug, laufen aber bei einem Verkauf auch Gefahr, die stillen Reserven versteuern zu müssen. In manchen Fällen ist es deshalb bei geringfügiger betrieblicher Nutzung eines Gebäudeteils sinnvoll, diesen im Privatvermögen zu belassen. Hierfür gibt es nach § 8 EStDV Bagatellgrenzen, bis wann ein Verbleib möglich ist. Die 7. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen hat die Grenzen nun deutlich angehoben. Wir zeigen Ihnen, was Sie nicht nur ertragsteuerlich, sondern auch umsatzsteuerlich wissen sollten.
Ann-Christin Hütte
04.05.2026
·
1 Min Lesezeit
Betrieblich genutzte Grundstücksteile wie ein Arbeitszimmer oder Büro dürfen Sie bis zu einer Fläche von 30 m² oder einem Wert von 40.000 € (bisher 20.500 €) im Privatvermögen belassen, auch wenn Sie es nur betrieblich nutzen.
Beispiel: Ihr 27 m² großes Arbeitszimmer in einer Immobilie hat einen anteiligen Wert von 50.000 €. Nach alter Rechtslage müssten Sie den Grundstücksteil zwingend als Betriebsvermögen behandeln. Nach neuer Rechtslage liegt die Größe unter der 30-m²-Grenze und darf Privatvermögen bleiben. Bei einem Verkauf der Immobilie wären dann keine stillen Reserven für das anteilige Büro als Betriebseinnahme zu versteuern.
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