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Lange Gesichter: Keine Sonderabschreibung für Ersatzneubauten

Das hatte sich der Bauherr vollkommen anders vorstellt, nachdem er ein altes Einfamilienhaus hatte abreißen lassen und durch einen Neubau ersetzt hatte. Nach Fertigstellung vermietete er die Immobilie und beantragte die Sonderabschreibung. Doch das Finanzgericht Köln machte ihm einen Strich durch seine Rechnung (FG Köln, Urteil vom 21.1.2025, Az. 1 K 2206/21).

Markus Kahr

19.03.2025 · 1 Min Lesezeit

Sonderabschreibung gibt es nur für zusätzlichen Wohnraum

Im Urteilsfall entschloss sich der Besitzer, das bisher vermietete Einfamilienhaus nicht zu sanieren. Dies sei aus seiner Sicht unwirtschaftlich. Der aktuelle Standard könne nur durch einen Neubau erreicht werden. Da der Fiskus die beantragte Sonderabschreibung nicht gewährte, klagte der Immobilienbesitzer vor dem FG Köln. Die Richter sind der Auffassung, dass die Sonderabschreibung nicht gewährt werden könne, da der Immobilienbesitzer keinen zusätzlichen Wohnraum geschaffen habe.

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