Die Pflegekraft wohnte während ihrer Tätigkeit im Haushalt des Vaters und verpflegte sich dort mit. Sie erledigte vertragsgemäß alle anfallenden Haushaltstätigkeiten und einfache Pflegetätigkeiten.
Nach dem Tod des Vaters stellte das Hauptzollamt fest, dass die Pflegekraft nicht ordnungsgemäß angemeldet war und forderte von den Erben Beiträge zur Sozialversicherung i.H.v. 66.222,94 €. Diese wollten die Erben nicht zahlen und klagten.