Abzug von Unterhaltsaufwendungen nur noch mit Bankbeleg
Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen, wie er in § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG geregelt ist, wurde angepasst. Das bedeutet ab 2025 für Sie:
- Nur Banküberweisungen anerkannt: Künftig können Sie Unterhaltszahlungen nur dann steuerlich geltend machen, wenn diese per Banküberweisung erfolgt sind. Andere Zahlungswege, wie z. B. Bargeldmitnahme bei Familienheimfahrten, werden nicht mehr akzeptiert.
- Nachweise in besonderen Fällen: In Ausnahmefällen, wie z. B. bei außergewöhnlichen Verhältnissen im Wohnsitzstaat der unterstützten Person (etwa bei Krieg), können Nachweiserleichterungen gewährt werden. Diese basieren auf allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen und entsprechenden Verwaltungsregelungen.
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