FRAGE Unser Unternehmen ist im Dienstleistungssektor tätig und berät unter anderem auch Kunden in einem Servicegeschäft persönlich. Nun haben wir entschieden, dass die Mitarbeiter bei persönlichem Kundenkontakt nur noch Jackett/Blazer in 2 Farbvarianten tragen sollen. Dies soll der besseren Erkennbarkeit und Werbung nach außen dienen. Damit sich jeder Mitarbeiter wohlfühlt, sollen diese die Marke/Schnitt selbst auswählen. Können wir die Blazer und Jacketts, die sich die Mitarbeiter aussuchen, mit Vorsteuerabzug einkaufen und unentgeltlich weitergeben? Schließlich gibt unser Unternehmen den Mitarbeitern das Tragen bestimmter Kleidung im Beruf vor, die die Mitarbeiter im privaten Bereich vielleicht gar nicht tragen werden.
Antwort von Ann-Christin Hütte
Um die Antwort vorwegzunehmen: Aus dem Kauf der Kleidung kann Ihr Unternehmen keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Ihre Begründung ist natürlich nachvollziehbar, denn Sie geben im Unternehmen einen gewissen Dresscode vor. Womöglich muss sich der ein oder andere Mitarbeiter aufgrund dessen nun neu einkleiden und Ihr Unternehmen möchte hier keine finanzielle Mehrbelastung für die Mitarbeiter. Da die neue Einkleidung unternehmerisch bedingt erfolgt, ist Ihre Frage nach dem Vorsteuerabzug verständlich. Jedoch handelt es sich bei einem Blazer oder Jackett nicht um typische Berufskleidung, sondern um Kleidung, die grundsätzlich geeignet ist, auch in der Freizeit getragen zu werden. Als Abgrenzung: Sicherheitsschuhe und Helm benötigt ein Handwerker zwingend auf einer Baustelle und wird diese Berufskleidung in der Freizeit wohl kaum tragen. Bürgerliche Kleidung sind somit private Kosten, die der Arbeitnehmer selbst auch bei eigener Anschaffung nicht als Werbungskosten geltend machen könnte (vgl. §12 Nr. 1 EStG). Der Vorsteuerabzug für den Erwerb bürgerlicher Kleidung durch Ihr Unternehmers ist nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG somit ausgeschlossen. Bereits in einem BFH-Urteil vom 24.8.2022 (Az. XI R 3/22) hatte das Gericht entscheiden, dass ein Vorsteuerabzug auch dann ausscheidet, wenn das Unternehmer seinem Arbeitnehmer bürgerliche Kleidung überlässt und dies kein Entgelt für dessen Arbeitsleistung darstellt. Nach Ansicht des BFH handelt sich um eine Verwendung für den privaten Bedarf des Personals i. S. von § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Dies schließt automatisch auch den Vorsteuerabzug aus. Stellen Sie den Mitarbeitern dennoch die Kleidung zur Verfügung, müssen Sie jedoch mangels Vorsteuerabzug auch keine unentgeltliche Wertabgabe versteuern. Inwieweit lohnsteuerliche Aspekte (Sachzuwendung) zu beachten sein könnten, sollten Sie zusätzlich prüfen!