Gerichtsurteil

In welchen Fällen Ihre fehlerhafte Rechnung <br>keine 14c-Steuer auslöst

Der BFH hat sich wieder mal mit Fragen rund um die Rechnungsberichtigung und 14c-Steuer beschäftigt (Urteil vom 9.7.2025, Az. XI R 25/23, veröffentlicht am 18.12.2025). Dabei ging es um die Frage, ob eine Steuer aus § 14c UStG doch nicht entstanden ist, wenn der Rechnungsempfänger auf keinen Fall Vorsteuer geltend machen konnte – also gar kein Umsatzsteuerausfall drohen würde. Zudem geht der BFH auf die Frage ein, ob ein – mit der Rechnungsprüfung – beauftragter Dritter die Rechnung korrigieren kann, sodass bei einem vorher fehlerhaften Umsatzsteuerausweis doch keine §14c-Steuer entsteht. Wir fassen die wichtigsten Informationen aus dem Urteil für Sie zusammen.

Ann-Christin Hütte

09.02.2026 · 1 Min Lesezeit

Sachverhalt: Berichtigung der Umsatzsteuer vor Zahlung durch beauftragten Dritten

Der Kläger war ein Bauunternehmen, das an die Firma D-AG Leistungen erbrachte und hierfür sowohl Abschlags- als auch Schlussrechnungen stellte. Die D-AG erhielt vom Kläger eine Schlussrechnung mit zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuer, da die Abschlagsrechnungen und die darin ausgewiesene Umsatzsteuer nicht richtig in der Endabrechnung dargestellt waren. Jedoch war bei der Rechnungsstellung ein Ingenieurbüro zwischengeschaltet, das die Leistungen bzw. Rechnungsstellung des Klägers prüfte. Unter anderem korrigierte das Ingenieurbüro die Schlussrechnung an die D-AG und die darin fehlerhaft aus den Abschlagszahlungen abgerechnete Umsatzsteuer. Diese Rechnung übermittelte das Ingenieurbüro auch der D-AG.

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