FRAGE: Wir sind als Subunternehmer in der Baubranche für verschiedene Unternehmer tätig. Einer unserer Kunden legte uns für eine von uns erbrachte Bauleistung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG eine Freistellungsbescheinigung (USt TG 1) vor. Aus diesem Grund haben wir in der Rechnung das Reverse-Charge-Verfahren angewandt. Jetzt gibt es bei dem Kunden eine laufende Betriebsprüfung. Nach Informationen unseres Kunden hat der Betriebsprüfer wohl festgestellt, dass unser Kunde kein Bauleister im Sinne des § 13b UStG ist. Haben wir aufgrund der falschen USt TG 1-Bescheinigung des Kunden umsatzsteuerlich was zu befürchten?
ANTWORT von Jörg Wilde: Die gute Nachricht gleich zu Beginn meiner Antwort. Sie müssen nichts befürchten.