FRAGE: Ich bin selbstständiger Architekt und ausschließlich freiberuflich tätig. Die Gewinnermittlung nehme ich anhand einer Einnahmen-Überschussrechnung vor. Die Kostenaufstellung für mein häusliches Arbeitszimmer fertige ich zusammen mit meiner privaten Einkommensteuererklärung. Meine kaufmännische Angestellte hat mich kürzlich gefragt, ob sie die Kosten für das Arbeitszimmer im Rahmen meiner Buchführung erfassen soll. Ich habe das verneint, schließlich handelt es sich hier um private Angaben. Nun bin ich mir aber nicht ganz sicher, ob die Erfassung nicht vielleicht doch Vorteile hat. Zu welchem Vorgehen raten Sie mir?
Antwort: Ähnlich wie Sie verfüge auch ich über ein häusliches Arbeitszimmer und muss gestehen, dass bei der Steuererklärung für mich immer die Nachvollziehbarkeit der Kosten im Vordergrund stand. Allerdings hat ein vor dem Hessischen Finanzgericht verhandelter Fall meine Sichtweise deutlich geändert (Urteil vom 13.10.2022, Az. 10 K 1672/19). Der Klage vorausgegangen waren unterschiedliche Auffassungen zur Höhe der geltend gemachten Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers zwischen dem Kläger und dem Finanzamt. Der Selbstständige hatte im Laufe des Streitjahres alle Belege im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer gesammelt und bei der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung zusammengefasst und aufaddiert.