H 60a Homeoffice im Steuerrecht

Warum Sie diesen Beitrag lesen sollten: Der Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden gewinnt seit der Corona-Krise immer mehr an Bedeutung. Aus diesem Anlass hat Ihr Finanzamt die Regelungen zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen des Arbeitszimmers neu geregelt und teilweise vereinfacht. Selbst wenn Sie kein spezielles Arbeitszimmer vorweisen können, ist eine abzugsfähige Homeoffice-Pauschale von 6 € pro Tag, maximal 1.260 € pro Jahr möglich. Die Homeoffice-Pauschale von maximal 1.260 € entspricht der Arbeitszimmer-Pauschale. Sie können hier im günstigsten Fall auch wählen. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wie Sie ab sofort Ihr Homeoffice steuerlich geltend machen können.

Jörg Wilde

15.10.2024 · 19 Min Lesezeit

Homeoffice versus Arbeitszimmer: Was ist der Unterschied?

Für Ihr Finanzamt gibt es 2 Formen, wie Sie beruflich in den eigenen 4 Wänden arbeiten können: in einem speziellen Raum, dem Arbeitszimmer, oder irgendwo in Ihrer Wohnung. Den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers nutzt Ihr Finanzamt immer dann, wenn Sie einen für Ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit eingerichteten Raum in Ihrer Privatwohnung haben. Wenn Sie ohne separaten Raum, also aus Ihrem Wohnzimmer oder Schlafzimmer, für Ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit in Ihrer Wohnung arbeiten, bezeichnet das Finanzamt diese Form als Homeoffice.

Die Unterscheidung ist aus einem Grund wichtig: Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen Sie grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG). Das dürfen Sie aber tun, wenn Ihr häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§  4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 EStG).

Wenn Ihr häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, können Sie anstelle der tatsächlichen Aufwendungen einen Pauschalbetrag von 1.260 € (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abziehen. Hierbei handelt es sich um ein Wahlrecht. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen, ermäßigt sich die Jahrespauschale von 1.260 € um ein Zwölftel (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG).

Sie möchten den ganzen Artikel lesen, aber haben noch keinen Zugang?

Testen Sie jetzt ‚Buchführung und Steuern‘ und erhalten Sie Zugriff auf eine Vielzahl hilfreicher Mustervorlagen, Checklisten und Schritt-für-Schritt-Anleitungen, die Ihren Alltag optimieren!