Um diesen Fall ging es beim BFH
Der Fall des BFH betrifft die Eigentümerin eines Einfamilienhauses, Baujahr 1880 (!). Nach ihren Angaben seien seit dem Baujahr des Einfamilienhauses im Jahr 1880 keine wesentlichen Renovierungen vorgenommen worden. Der festgestellte Grundsteuerwert von 91.600 € sei daher gemessen am Wert des Hauses zu hoch. Die BFH-Richter haben in ihrem AdV-Beschluss entschieden, dass es möglich ist, von der Bewertung des Bundesmodells abzuweichen. Sind Sie in einer vergleichbaren Situation, beauftragen Sie einen amtlich bestellten Sachverständigen mit der Wertermittlung Ihrer Immobilie. Sie haben dann einen
Nachweis, dass der Wert Ihrer wirtschaftlichen Einheit dem festgestellten Grundsteuerwert nicht passt.
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