FRAGE Ich bin Allgemeinmediziner und Inhaber einer Praxis in der Innenstadt von Heidelberg. Meine Praxis betreibe ich in angemieteten Räumlichkeiten. Kürzlich habe ich ein Schreiben meines Vermieters erhalten, in dem ich über die anstehende Umstellung auf elektronische Rechnungen ab 2025 informiert wurde. Ich nehme an, dass es sich um ein allgemeines Info-Schreiben gehandelt hat. Ich kann mir nämlich nicht vorstellen, dass mich diese Umstellung betrifft. Zum einen handelt es sich ja lediglich um Vermietungsumsätze, zum anderen erziele ich ja auch gar keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze. Davon mal ganz abgesehen, dass ich der elektronischen Rechnung gar nicht zugestimmt habe. Teilen Sie meine Auffassung?
Antwort: Ich muss Ihnen leider widersprechen. Die von Ihnen genannten Gründe führen allesamt nicht dazu, dass Sie den Empfang elektronischer Rechnungen verweigern können. Aber der Reihe nach. Zunächst müssen Sie beachten, dass die Übermittlung von E-Rechnungen, also solchen Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt werden, nicht an die Umsatzsteuerfreiheit Ihrer Ausgangsumsätze geknüpft ist. Dies schließt auch den mit Ihrem Vermieter geschlossenen Vertrag und eine mögliche Umsatzsteuerfreiheit der Vermietungsleistung ein. Konkret: Unternehmer untereinander müssen ab dem 1.1.2025 grundsätzlich auf E-Rechnungen umsteigen. Ist Ihr Vermieter ein Unternehmer, trifft ihn diese Verpflichtung.