FRAGE: Unser Unternehmen ist aufgrund diverser steuerbefreiter Umsätze nur zum anteiligen Vorsteuerabzug von 75 % berechtigt. Derzeit investieren wir in neue Büroausstattungen. Die Anschaffungen für sich liegen alle bei einem Wert zwischen 500 und 800 € brutto. Teilweise liegt der Betrag aber auch bei knapp über 800 € brutto. Es gibt die Möglichkeit der Abschreibung von Gegenständen als geringwertiges Wirtschaftsgut, wenn sie einen Betrag von 800 € nicht übersteigen. Handelt es sich um einen Netto- oder Bruttowert? Und ist die Überschreitung von 1 € über der Grenze tatsächlich schon schädlich? Müssen wir dann tatsächlich eine normale Abschreibung über mehrere Jahre vornehmen?
ANTWORT von Ann-Christin Hütte:
Die Frage ist durchaus interessant. Um die Antwort vorwegzunehmen: Es zählen die Netto-Anschaffungskosten als Grenze. Tatsächlich ist die Frage für nur anteilig vorsteuerberechtigte Unternehmen wie Ihres oder Kleinunternehmen interessant, ob bei einem geringwertigen Wirtschaftsgut – kurz GWG – der Bruttowert oder der Bruttowert abzüglich des möglichen Vorsteuerabzugs für die Berechnung der Anschaffungskosten in Frage kommt. Doch dem ist nicht so. Es gilt die Grenze von 800 € netto. Wenn das Wirtschaftsgut somit 800 € netto oder weniger kostet, können Sie dieses als GWG behandeln. Dies gilt auch dann, wenn durch die nur teilweise Vorsteuerabzugsberechtigung von 75 % der Bruttobetrag oder ein Teil der Umsatzsteuer die 800-€-Grenze überschreitet. Wichtig ist jedoch, dass Sie nur 75 % Vorsteuer geltend machen können und somit 25 % nicht abziehbare Vorsteuern verbleiben. Dieser 25%ige Anteil wird bei der Buchung der Anschaffung Teil der Anschaffungskosten (er erhöht somit den Netto-Betrag) und ist dann mit abzuschreiben. Sehen wir uns zur Verdeutlichung ein Beispiel dazu an: Die Büroausstattung kostet 780 € netto zuzüglich 148,20 € Umsatzsteuer = 928,20 € brutto Kaufbetrag. In Ihrem Fall können Sie nur 111,15 € als Vorsteuern geltend machen (75 % abzugsfähig), sodass 37,05 € nicht abziehbare Vorsteuern verbleiben. Diese erhöhen den Anschaffungsbetrag von 780 € (= 817,05 €). Dieser Betrag liegt zwar grundsätzlich über dem GWG-Grenzwert von 800 €, aber da der Nettobetrag als Regelbesteuerer gilt, liegt dieser weiterhin darunter. Nur in Ihrer Buchhaltung müssen Sie die 817,05 € als „netto“ Anschaffungskosten/Basis für die Abschreibung behandeln. Bei Überschreitung des Betrages von 800 € können Sie für das bewegliche Wirtschaftsgut bis zu einem Anschaffungspreis von 1.000 € einen Sammelposten bilden (sog. Poolabschreibung; Abschreibung über 5 Jahre) oder sie schreiben es nach der Nutzungsdauer ab. Die 800 € sind eine Ausschlussgrenze. Sobald der Nettobetrag diese Grenze überschreitet, ist kein GWG mehr möglich.