Das Problem: Nach Auffassung des Gerichts hätte ein unabhängiger Dritter eine derartige Vereinbarung nicht akzeptiert.
Die Richter beanstandeten insbesondere die unklare Leistungsbeschreibung, die gewinnabhängige Vergütungsregelung ohne Begrenzung sowie die langfristige Vertragsbindung ohne ordentliches Kündigungsrecht. Zudem fehlte die erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung.