Auslöser der EuGH-Entscheidung vom 5.3.2026 (Az. C-409/24, C-410/24, C-411/24) waren 3 Vorabentscheidungsersuchen des BFH. In den zugrunde liegenden Fällen hatten die betroffenen Hotel- und Pensionsbetreiber die Auffassung vertreten, dass die Beherbergung selbst und die entsprechenden Nebenleistungen Teil einer einheitlichen Beherbergungsleistung seien und daher insgesamt dem ermäßigten Steuersatz unterliegen müssten.
Der EuGH stellte klar, dass Mitgliedstaaten den ermäßigten Steuersatz auf spezifische und klar abgrenzbare Bestandteile einer Leistung beschränken dürfen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Abgrenzung eindeutig erfolgt und vergleichbare Leistungen steuerlich gleich behandelt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.