Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG war die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen. Weitere Voraussetzungen mussten dafür nicht vorliegen. Der Gesetzgeber durfte die staatliche Leistung nach Auffassung des BFH in das Einkommensteuerverfahren einbinden und dem individuellen Steuersatz unterwerfen.
Auch die unterschiedliche Behandlung von Minijobbern ist laut BFH verfassungsgemäß. Ausschließlich pauschal besteuerte Arbeitnehmer erhielten die Energiepreispauschale ohne individuelle Besteuerung. Der BFH hält diese Begünstigung für gerechtfertigt, weil diese Beschäftigten typischerweise dem Niedriglohnsektor angehören. Die einkommensabhängige Besteuerung der übrigen Arbeitnehmer diente dagegen einer sozial ausgewogenen Entlastung: Bei einem niedrigeren Steuersatz blieb von den 300 € netto mehr übrig.