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Einkünfte bei einem Zusammenschluss von Freiberuflern: Was passiert, wenn ein Mitunternehmer lediglich die kaufmännische Führung übernimmt?

Freiberufler wie Ärzte oder Architekten erzielen grundsätzlich keine gewerblichen Einkünfte und müssen damit keine Gewerbesteuer zahlen. Das gilt auch, wenn sie sich mit anderen Freiberuflern der gleichen Branche zusammenschließen. Gefährlich wird es nur dann, wenn die Tätigkeit teilweise eine gewerbliche Prägung bekommt. Der BFH hat dazu am 4.2.2025 ein sehr interessantes Urteil gefällt (Az. VIII R 4/22, veröffentlicht am 27.3.2025).

Timm Haase

17.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Die Gefahr der Infektion

§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG fingiert für freiberuflich tätige Personengesellschaften sämtliche Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb, wenn diese neben nicht gewerblichen Tätigkeiten im selben Wirtschaftsjahr auch eine gewerbliche Tätigkeit ausüben (sogenannte Abfärbung bzw. gewerbliche Infektion). Die Folge: Gewerbesteuer wird fällig!

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