EuGH bereitete mit 2 Entscheidungen den Weg für das Urteil des BFH
In den Verfahren „Mensing I“ hatte der EuGH nach Vorlage durch den BFH darüber zu entscheiden, ob die Differenzbesteuerung bei Kunstgegenständen anzuwenden ist, wenn der Kunsthändler Kunstwerke innergemeinschaftlich erwirbt und der Verkäufer im Ursprungsland die entsprechende Steuerbefreiung geltend gemacht hat. Das deutsche Finanzamt hatte die Option des Kunsthändlers zur Differenzbesteuerung mit Hinweis auf den Gesetzestext in § 25a UStG zunächst abgelehnt. Der EuGH stellte fest, dass eine solche Regelung gegen das Unionsrecht verstößt. Der Kunsthändler könne zur Differenzbesteuerung optieren und sich dabei unmittelbar auf die für ihn günstigere Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) berufen (Urteil vom 29.11.2018, Rs. C 264/17). Offen blieb allerdings noch die Frage, wie die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ermittelt werden muss. Im Verfahren Mensing II stellte der EuGH – und im Anschluss nun der BFH in seinem o. g. Urteil – fest, dass die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zum Einkaufspreis des Kunstwerks gehört und damit die Marge auch nicht gemindert werden darf (Urteil vom 13.7.2023, Rs. C 180/22). Die Umsatzsteuer werde an das Finanzamt und nicht an den Verkäufer gezahlt und gehöre damit nicht zum Einkaufspreis.