Fehler 1: Der Buchwert wird statt des Teilwerts angesetzt
Der häufigste Fehler besteht darin, dass viele Unternehmer den Buchwert als Entnahmewert übernehmen. Das ist in aller Regel unzutreffend. Ihre Entnahmen sind grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Nur ausnahmsweise sieht das Gesetz eine Buchwertfortführung vor, etwa bei bestimmten Überführungen zwischen Betriebsvermögen (§ 6 Abs. 5 EStG).