Grenze für Vermietungseinnahmen und Kapitalerträge entfällt
Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihre Mitglieder umfassender bei der Steuererklärung unterstützen. So können sie weitreichender bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und bei Einkünften aus Kapitalvermögen beraten. Bisher war das nur bei jährlichen Einnahmen von höchstens 18.000 € bei Einzelveranlagung beziehungsweise 36.000 € bei Zusammenveranlagung erlaubt. Diese Grenze entfällt ersatzlos. Ebenfalls ist die Grenze für die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen ersatzlos gestrichen worden. Unternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit erzielen, können die Dienste des Lohnsteuerhilfevereins nicht für sich in Anspruch nehmen. Ihre Steuererklärungen müssen sie entweder selbst erstellen oder einen Steuerberater beauftragen.