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Das gilt für die Rückforderung von Corona-Soforthilfen in Nordrhein-Westfalen

Im Jahr 2020 hatte NRW Soloselbstständige und kleine Unternehmen mit Soforthilfen in Höhe von 9.000 € bis 25.000 € unterstützt, um die Folgen der Corona-Pandemie und des damit zusammenhängenden Lockdowns zu […]

Timm Haase

22.12.2024 · 1 Min Lesezeit

Im Jahr 2020 hatte NRW Soloselbstständige und kleine Unternehmen mit Soforthilfen in Höhe von 9.000 € bis 25.000 € unterstützt, um die Folgen der Corona-Pandemie und des damit zusammenhängenden Lockdowns zu mildern. In einem nachgeschobenen Rückmeldeverfahren hatte das Bundesland die Soforthilfe-Empfänger zu einem Verzicht aufgefordert. In dem dafür vorgesehenen Formular war die folgende Formulierung enthalten: „Im Förderzeitraum hatte ich keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen und erkläre deshalb unwiderruflich, dass ich die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Soforthilfe (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) nicht in Anspruch nehme.“

2 Unternehmen klagten nun vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und erhielten Recht (Urteile vom 26.11.2024, Az. 19 K 3380/24 und 19 K 5722/23). Die Richter entschieden in beiden Verfahren, dass NRW die gewährten Corona-Soforthilfen nicht zurückfordern durfte. Bemerkenswert: Beide Kläger hatten die oben genannte Formulierung angekreuzt. Dennoch sah das Gericht keinen wirksamen Verzicht auf die Soforthilfe.



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