Der Hintergrund: Wird ein Bescheid nicht über das Förderportal abgerufen, erfolgt die Zustellung per Postzustellungsurkunde, wobei die Bescheide keine Unterschrift tragen.
Im konkreten Fall hatte ein Selbstständiger Neustarthilfe erhalten, die später von der Bewilligungsstelle vollständig zurückgefordert wurde. Der Kläger argumentierte, die Zustellung sei unwirksam gewesen, da ihm keine unterschriebene Urschrift übersandt worden sei. Deshalb habe die Klagefrist nicht zu laufen begonnen. Das Gericht folgte dieser Argumentation allerdings nicht und wies die verspätet erhobene Klage als unzulässig ab.