Eine weitere Änderung betrifft eine Zugangsbeschränkung für Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden. Dazu wird die bisherige Regelung des § 87a AO verschärft. Bislang war die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach nicht zulässig, wenn für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht.
Aus diesem „nicht zulässig“ macht das BMF nun durch die Formulierung „dürfen nicht mehr genutzt werden“ ein ausdrückliches Verbot.