Gerichtsurteil
BFH-Urteil zur Anschlusslieferung: Unter welchen Voraussetzungen Sie von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste in einem aktuellen Verfahren entscheiden, unter welchen Voraussetzungen
eine Anschlusslieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet steuerfrei ist und wann nicht. Betroffen sind Lieferungen aus einem Drittland, die nach der Einfuhr in Deutschland unmittelbar im Anschluss an einen Abnehmer
im übrigen Gemeinschaftsgebiet weitergeliefert werden. In diesen Fällen kann eine Steuerbefreiung bei der Einfuhrumsatzsteuer in Betracht kommen – allerdings nur, wenn die Identität des Erwerbers im Mitgliedsstaat
feststeht (BFH, Urteil vom 21.11.2023, Az. VII R 10/21). In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Sie hierbei achten müssen.
Ann-Christin Hütte
31.07.2024
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2 Min Lesezeit
Wann Sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG kann eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer in Betracht kommen, wenn der Gegenstand der Einfuhr nach der Abfertigung zum freien Verkehr für eine innergemeinschaftliche Lieferung oder ein innergemeinschaftliches Verbringen verwendet wird. Der Gesetzgeber knüpft die Steuerbefreiung an die Voraussetzung, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einfuhr
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