Gerichtsurteil

BFH-Urteil zur Anschlusslieferung: Unter welchen Voraussetzungen Sie von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste in einem aktuellen Verfahren entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Anschlusslieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet steuerfrei ist und wann nicht. Betroffen sind Lieferungen aus einem Drittland, die nach der Einfuhr in Deutschland unmittelbar im Anschluss an einen Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet weitergeliefert werden. In diesen Fällen kann eine Steuerbefreiung bei der Einfuhrumsatzsteuer in Betracht kommen – allerdings nur, wenn die Identität des Erwerbers im Mitgliedsstaat feststeht (BFH, Urteil vom 21.11.2023, Az. VII R 10/21). In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Sie hierbei achten müssen.

Ann-Christin Hütte

31.07.2024 · 2 Min Lesezeit

Wann Sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG kann eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer in Betracht kommen, wenn der Gegenstand der Einfuhr nach der Abfertigung zum freien Verkehr für eine innergemeinschaftliche Lieferung oder ein innergemeinschaftliches Verbringen verwendet wird. Der Gesetzgeber knüpft die Steuerbefreiung an die Voraussetzung, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einfuhr

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